Nicht nur die DSGVO bereitet dem Online-Handel Probleme, nach einer Gerichtsentscheidung stellt nun auch die Bitte um Bewertungen im Netz eine Abmahn-Gefahr dar.
Nachdem das Amtsgericht Braunschweig sowie das Landgericht Braunschweig in vorherigen Instanzen entschieden hatten, dass es für Händler zulässig sei, gemeinsam mit der per E-Mail verschickten Rechnung eine Bitte zur Bewertung zu versenden, sah das der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Revision anders. Laut dieser verstößt der Händler damit gegen § 7, Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Bitte um Bewertung wird vom BGH als Werbemaßnahme gesehen, die der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedürfe.
Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung droht Online-Händlern ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €.